Auslandsjahr
Wenn das Auslandsschuljahr nicht hält, was versprochen wurde
Wenn das Auslandsschuljahr nicht hält, was versprochen wurde
Ein Schüleraustausch oder ein Gastschuljahr im Ausland ist für viele Familien eine große organisatorische und finanzielle Entscheidung. Umso ärgerlicher ist es, wenn die Gastfamilie ungeeignet ist, die Betreuung vor Ort ausbleibt oder der Schulbesuch nicht den Zusagen entspricht.
Was viele nicht wissen: Gastschulaufenthalte werden rechtlich als Pauschalreisen im Sinne der §§ 651a ff. BGB behandelt und sind dadurch besonders geschützt. Reiserechtsexperte und Rechtsanwalt Sven von Below prüft, welche Ansprüche Ihnen oder Ihrem Kind zustehen, und setzt diese gegenüber dem Veranstalter durch.

Über unser Formular können Sie Ihr Anliegen schnell und bequem an uns übermitteln, damit wir Ihre Ansprüche überprüfen können.
Das Gesetz behandelt den Gastschulaufenthalt in § 651u BGB als besondere Form der Pauschalreise. Erfasst ist ein Aufenthalt, der
Für solche Aufenthalte gelten die Schutzvorschriften des Pauschalreiserechts entsprechend.
Bei kürzeren Aufenthalten oder bei einem Auslandspraktikum greifen diese Regelungen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Der Anbieter des Gastschulaufenthalts ist verpflichtet,
Außerdem muss der Veranstalter Sie spätestens zwei Wochen vor Reiseantritt angemessen auf den Aufenthalt vorbereiten und unter anderem über die Gastfamilie und den Ansprechpartner vor Ort informieren.
Weil das Pauschalreiserecht entsprechend gilt, stehen dem Gastschüler bei Mängeln dieselben Instrumente zur Verfügung wie bei jeder Pauschalreise:

Stornopauschalen darf der Veranstalter nur verlangen, wenn er Sie zuvor ordnungsgemäß vorbereitet und rechtzeitig informiert hat. Fehlt es daran, kann ein Rücktritt deutlich günstiger oder sogar kostenfrei möglich sein.
Nicht jeder Aufenthalt verläuft wie geplant. Manchmal muss der Gastschüler vorzeitig zurückkehren, etwa weil er sich – zum Beispiel aus Heimweh – im Aufnahmeland nicht zurechtfindet.
In diesem Fall kann der Vertrag jederzeit bis zur Beendigung gekündigt werden. Der Veranstalter behält dann den vereinbarten Preis abzüglich der ersparten Aufwendungen und muss die für die Rückkehr notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Rückbeförderung, treffen; die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt grundsätzlich der Reisende.
Wichtig: Die ersparten Aufwendungen muss sich der Veranstalter anrechnen lassen und an den Reisenden zurückerstatten. Behält er den vollen Preis ein, muss er konkret darlegen und nachweisen, welche Kosten ihm tatsächlich entstanden sind und welche er durch den Abbruch erspart hat. Eine pauschale Einbehaltung ohne nachvollziehbare Abrechnung muss der Reisende nicht hinnehmen.
Anders kann es liegen, wenn der Abbruch auf Mängeln oder Pflichtverletzungen des Veranstalters beruht – etwa bei fehlender Betreuung oder einer ungeeigneten Gastfamilie. Dann können weitergehende Ansprüche bestehen. Ob und in welcher Höhe nach einem Abbruch eine Rückzahlung verlangt werden kann, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen – wir prüfen das für Sie.
Lassen Sie Ihre Ansprüche rund um einen Schüleraustausch oder ein Gastschuljahr von einem Reiserechtsexperten prüfen. Rechtsanwalt Sven von Below gibt Ihnen eine erste Einschätzung und setzt Ihre Forderungen gegenüber dem Veranstalter durch.
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