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Auslandsjahr

Wenn das Auslandsschuljahr nicht hält, was versprochen wurde

Schüleraustausch & Gastschulaufenthalt

Ein Schüleraustausch oder ein Gastschuljahr im Ausland ist für viele Familien eine große organisatorische und finanzielle Entscheidung. Umso ärgerlicher ist es, wenn die Gastfamilie ungeeignet ist, die Betreuung vor Ort ausbleibt oder der Schulbesuch nicht den Zusagen entspricht.

Was viele nicht wissen: Gastschulaufenthalte werden rechtlich als Pauschalreisen im Sinne der §§ 651a ff. BGB behandelt und sind dadurch besonders geschützt. Reiserechtsexperte und Rechtsanwalt Sven von Below prüft, welche Ansprüche Ihnen oder Ihrem Kind zustehen, und setzt diese gegenüber dem Veranstalter durch.

Im Büro Rechtsanwalt Sven von Below

Probleme mit Ihrem Auslands­aufenthalt?

Über unser Formular können Sie Ihr Anliegen schnell und bequem an uns übermitteln, damit wir Ihre Ansprüche überprüfen können.

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Wann gilt das Reiserecht für einen Gastschulaufenthalt?

Das Gesetz behandelt den Gast­schul­aufenthalt in § 651u BGB als besondere Form der Pauschalreise. Erfasst ist ein Aufenthalt, der

  • mindestens drei Monate dauert,
  • mit dem geregelten Besuch einer Schule verbunden ist und
  • die Unterbringung des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat umfasst.

Für solche Aufenthalte gelten die Schutz­vorschriften des Pauschal­reiserechts entsprechend.

Bei kürzeren Aufenthalten oder bei einem Auslands­praktikum greifen diese Regelungen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Sven von Below stehend am Fenster

Welche Pflichten hat der Veranstalter?

Der Anbieter des Gastschulaufenthalts ist verpflichtet,

  • für eine nach den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene Unterkunft, Beaufsichtigung und Betreuung in einer Gastfamilie zu sorgen,
  • den geregelten Schulbesuch sicherzustellen,
  • die Eignung der Gastfamilie zu prüfen und
  • einen erreichbaren Ansprechpartner im Aufnahmeland zu benennen.

Außerdem muss der Veranstalter Sie spätestens zwei Wochen vor Reiseantritt angemessen auf den Aufenthalt vorbereiten und unter anderem über die Gastfamilie und den Ansprechpartner vor Ort informieren.

Ihre Rechte, wenn etwas schiefläuft

Weil das Pauschalreiserecht entsprechend gilt, stehen dem Gastschüler bei Mängeln dieselben Instrumente zur Verfügung wie bei jeder Pauschalreise:

  • Abhilfe: Sie können verlangen, dass der Veranstalter einen Mangel beseitigt – etwa durch einen Wechsel der Gastfamilie.
  • Minderung (§ 651m BGB): Für die Dauer eines Mangels mindert sich der Preis.
  • Schadensersatz (§ 651n BGB): Bleiben Zusagen unerfüllt, können Sie Ersatz Ihres Schadens verlangen.
  • Kündigung: Bei erheblicher Beeinträchtigung kann der Vertrag gekündigt werden. Darüber hinaus kann der Aufenthalt jederzeit bis zur Beendigung gekündigt werden; in diesem Fall behält der Veranstalter den Preis abzüglich ersparter Aufwendungen und muss die notwendigen Maßnahmen einschließlich der Rückbeförderung treffen.
Anzeigetafel Flughafen

Besonders wichtig bei einem Rücktritt vor Reisebeginn:

Stornopauschalen darf der Veranstalter nur verlangen, wenn er Sie zuvor ordnungsgemäß vorbereitet und rechtzeitig informiert hat. Fehlt es daran, kann ein Rücktritt deutlich günstiger oder sogar kostenfrei möglich sein.

Wenn der Aufenthalt vorzeitig abgebrochen werden muss

Nicht jeder Aufenthalt verläuft wie geplant. Manchmal muss der Gastschüler vorzeitig zurückkehren, etwa weil er sich – zum Beispiel aus Heimweh – im Aufnahmeland nicht zurechtfindet.

In diesem Fall kann der Vertrag jederzeit bis zur Beendigung gekündigt werden. Der Veranstalter behält dann den vereinbarten Preis abzüglich der ersparten Aufwendungen und muss die für die Rückkehr notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Rückbeförderung, treffen; die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt grundsätzlich der Reisende.

Wichtig: Die ersparten Aufwendungen muss sich der Veranstalter anrechnen lassen und an den Reisenden zurückerstatten. Behält er den vollen Preis ein, muss er konkret darlegen und nachweisen, welche Kosten ihm tatsächlich entstanden sind und welche er durch den Abbruch erspart hat. Eine pauschale Einbehaltung ohne nachvollziehbare Abrechnung muss der Reisende nicht hinnehmen.

Anders kann es liegen, wenn der Abbruch auf Mängeln oder Pflichtverletzungen des Veranstalters beruht – etwa bei fehlender Betreuung oder einer ungeeigneten Gastfamilie. Dann können weitergehende Ansprüche bestehen. Ob und in welcher Höhe nach einem Abbruch eine Rückzahlung verlangt werden kann, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen – wir prüfen das für Sie.

Typische Streitfälle

  • ungeeignete oder mehrfach wechselnde Gastfamilie
  • fehlende Betreuung oder kein erreichbarer Ansprechpartner vor Ort
  • Schule oder Schulniveau entspricht nicht der Zusage
  • vorzeitiger Abbruch des Aufenthalts und Rückkehr
  • vorzeitiger Abbruch durch den Gastschüler (z. B. wegen Heimweh) und Streit über die Rückzahlung
  • Streit um Rückzahlung und Höhe der Stornopauschalen
Rechtsanwalt Sven von Below am Flughafen

Wir helfen Ihnen!

Lassen Sie Ihre Ansprüche rund um einen Schüleraustausch oder ein Gastschuljahr von einem Reiserechtsexperten prüfen. Rechtsanwalt Sven von Below gibt Ihnen eine erste Einschätzung und setzt Ihre Forderungen gegenüber dem Veranstalter durch.

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