Sven von Below bei der Arbeit

Ihre Rechte

Wir zeigen Ihnen, was Ihnen zusteht

Wir helfen Ihnen bei der Beurteilung der Probleme Ihrer Reise

War Ihre Reise nicht wie vom Reiseveranstalter versprochen, wollen Sie frühzeitig abreisen oder die Reise erst gar nicht antreten?

Reisepreisminderung

Bei Pauschalreisen haftet der Reiseveranstalter verschuldensunabhängig für den Erfolg der Reise. Das bedeutet, dass gleich aus welchem Grunde der Reiseveranstalter einzustehen hat.

Der Reisepreis kann bei Vorliegen von Reisemängeln um einen angemessenen Betrag gemindert werden. Als Hilfestellung und Anhaltspunkt für die Einschätzung möglicher Reisemängel und deren Reisepreisminderung dienen die sog. „Frankfurter Tabelle“, „Kemptener Reisemängeltabelle“ und der „Mainzer Minderungsspiegel“, an die ein Richter jedoch nicht gebunden ist.

Rücktritt vom Reisevertrag

Bei schwerwiegenden Mängeln steht es dem Reisenden gem. § 651l BGB zu, den Reisevertrag zu kündigen und vom Reiseleiter oder Reiseveranstalter die Organisation der Rückbeförderung verlangen. Wird dies verweigert, kann der Reisende selbst für Abhilfe sorgen und z.B. die Rückreise selbst organisieren (Selbstabhilfe). Zur Selbstabhilfe ist nur in extremen Ausnahmefällen zu raten. Das Risiko, einen gerichtlichen Prozess im Anschluss zu verlieren, ist oft nicht einzuschätzen.

Schadenersatz im Reiserecht

Neben dem Rücktritt und der Reisepreisminderung kann dem Reisenden auch ein Schadenersatzanspruch gemäß § 651n I BGB wegen Nichterfüllung oder wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit („entgangene Urlaubsfreunde“) nach § 651n II BGB zustehen.

Anspruch auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Als Reisender haben Sie in der Regel eine Erwartung auf Erholung, Urlaubsgenuss und Lebensfreude. Gemäß § 651n II BGB kann ein Reisender vom Reiseveranstalter auch aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt war. Dies ist das „Schmerzensgeld des Reiserechts“.

Liegt ein gravierender Mangel vor, wurde die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann die gesamte Urlaubszeit für Sie wertlos werden. In diesem Fall können bis zu 100% zusätzlicher Anspruch über eine Reisemangel-Entschädigung geltend gemacht werden.

Wir helfen Ihnen weiter.

Bei der Durchsetzung Ihrer reiserechtlichen Ansprüche wenden Sie sich an den Experten Rechtsanwalt Sven von Below. Hier geht's zur kostenlosen Ersteinschätzung.

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