Abflughalle Flughafen Düsseldorf

Corona-Virus

Covid-19 und Reisen

Der Corona-Virus (Covid-19) beeinträchtigt die Flug- und Reisebranche in einem erheblichen Ausmaß.

 

Seit März 2020 ist die Reisebranche von starken Einschränkungen durch die Coronavirus-Pandemie betroffen. Reisen und Flüge wurden seitdem von offiziellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes, Einstufungen zu Risikogebieten oder Einreisebeschränkungen beeinträchtigt.

Ansprüche prüfen

Was bedeutet dies für meine gebuchte Reise oder meinen Flug?

Wir informieren Sie über Ihre Rechte beim Corona-Virus. Die aktuelle Lage ändert sich momentan ständig.

 

Reisestornierung

Alle Pauschalreisen können vor Reiseantritt storniert werden. Hierfür haben die Reiseveranstalter in den meisten Fällen Stornopauschalen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart. Die Höhe der Stornopauschale bemisst sich dabei nach dem Zeitpunkt des Reiseabbruchs.

Kostenfreies Rücktrittsrecht (Stornierung) für Reisen, die von offiziellen Reisewarnungen betroffen sind, § 651h III BGB

Ob darüber hinaus ein kostenneutrales Rücktrittsrecht (Stornierung) besteht, muss in jedem Einzelfall überprüft werden. 

Bei Reisen im Sommer 2021 ist eine gesonderte Prüfung erforderlich, wenn bereits zu Pandemie-Zeiten gebucht wurde.

Reiserücktritt bei Corona-Virus

Die Gefahren durch das Corona-Virus geben Ihnen nicht pauschal das Recht, Ihre Reise zu stornieren und eine Reisekostenerstattung zu erhalten. Entscheidend ist die Situation an Ihrem Urlaubsort und die Auswirkungen auf Ihre Reise.

Pauschalreisen können dann kostenfrei storniert werden, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Anreise erheblich beeinträchtigen.

Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist dafür ein starkes Indiz, aber nicht notgedrungen erforderlich. Auch aus Medienberichten kann sich dies beispielsweise ergeben.

Im Jahr 2020 konnten Reisen bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kostenfrei storniert werden.

Im Jahr 2021 wird man besonders darauf schauen müssen, ob zum Buchungszeitpunkt bereits die Einschränkungen durch Covid absehbar waren.

Ansprüche bei abgebrochener Reise

Bei abgebrochenen Reisen auch im Rahmen von Rückholaktionen stehen Ihnen trotz des Corona-Virus Ansprüche wegen Reisepreisminderung zu. Denn Reiseveranstalter haften verschuldensunabhängig für die vertragsgemäße Erbringung der Reise.

Hierbei ist insbesondere zu beachten, an welchem Reisetag der Abbruch stattfand und ob Sie überhaupt einen Resterholungswert hatten.

Flugstornierungen

Viele Fluggesellschaften stornieren wegen des Corona-Virus die bevorstehenden Flüge. Die Fluggesellschaften müssen Ihnen in diesem Fall den Ticketpreis erstatten oder eine Umbuchung anbieten.

Möglicherweise stehen Ihnen hierneben Ansprüche nach der Europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

Corona Virus als außergewöhnlicher Umstand

Grundsätzlich stellt der Corona-Virus einen außergewöhnlichen Umstand dar, denn dieser liegt für die Fluggesellschaft außerhalb ihrer Kontrolle. Bei Flugannullierungen aufgrund von Einreisebeschränkungen oder Grenzschließungen der Zielländer können sich Fluggesellschaften daher grundsätzlich entlasten. Flüge in solche Gebiete sind nicht entschädigungsberechtigt.

Wann steht mir ein Anspruch auf Entschädigung zu?

Aber der Begriff „Corona-Virus“ entlastet die Fluggesellschaften nicht automatisch von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung. Denn in bestimmten Fällen könnte Ihnen doch bei einer Flugannullierung eine Entschädigungszahlung zustehen, nämlich wenn:

  • der Flug aus operativen Gründen der Fluggesellschaft annulliert wurde oder wenn
  • die Flugstrecke nicht von Einreisebeschränkungen betroffen ist

Wir verfolgen besonders aufmerksam die aktuelle Entwicklung der Reiseinschränkung durch das Corona-Virus. Wir unterstützen Sie gerne bei der Überprüfung Ihrer Ansprüche.

Kann ich meinen Flug selber kostenfrei stornieren?

Viele Fluggesellschaften stornieren mittlerweile von sich aus die bevorstehenden Flüge, bieten Umbuchungen oder Gutscheine an.

In diesem Fall steht Ihnen ein Recht auf Erstattung des Ticketpreises in Geld zu. Sie sind nicht verpflichtet, einen Gutschein oder eine Umbuchung zu akzeptieren.

Nur wenn Ihr Flug von einer offiziellen Reisewarnung betroffen ist, das Zielgebiet zu einem Hochrisikogebiet erklärt wurde oder Einreisebeschränkungen bestehen, kann unter Umständen der Reisende selber kostenfrei stornieren.

Wir sind gerne bereit, dies für Sie zu überprüfen.

Wir sind für Sie da.

Bei Fragen zu reiserechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Corona wenden Sie sich an den
Reiserechts-Experten Rechtsanwalt Sven von Below.

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