Stornopauschalen
Alle Pauschalreisen können vor Reiseantritt storniert werden. Hierfür haben die Reiseveranstalter in den meisten Fällen Stornopauschalen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart. Die Höhe der Stornopauschale bemisst sich dabei nach dem Zeitpunkt des Reiseabbruchs.
Kostenfreies Rücktrittsrecht, § 651h III BGB
Ob darüber hinaus ein kostenneutrales Rücktrittsrecht (Stornierung) besteht, muss in jedem Einzelfall überprüft werden.
Die Gefahren durch den Coronavirus geben Ihnen nicht pauschal das Recht, eine Reise zu stornieren und eine Reisekostenerstattung zu bekommen. Entscheidend sind die Situation an Ihrem Urlaubsort und Auswirkungen auf Ihre Reise.
Pauschalreisen können dann kostenfrei storniert werden, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Anreise erheblich beeinträchtigen.
Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist dafür ein Indiz, aber nicht notgedrungen erforderlich. Auch aus Medienberichten kann sich dies beispielsweise ergeben.
Das Auswärtige Amt warnt mit offizieller Warnung vom 20.03.2020 vor allen touristischen Reisen ins Ausland bis (vorerst) Ende April 2020.
Dies ist die höchste und umfassende Warnstufe für Reisen.
Damit ist ein kostenfreies Rücktrittsrecht (Stornierung) nach § 651h III BGB für Reisen bis Ende April gegeben.
Reisen ab Mai 2020
Für Reisen ab Mai 2020 ist momentan noch abzuwarten bzw. eine genaue Prüfung erforderlich.