Das Landgericht Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem Reisenden auf einem Kreuzfahrtschiff unterstellt worden war, in ein Glas uriniert zu haben. Dies als wahr unterstellt begründet jedoch keinen Umstand, der unter Abwägung der beidseitigen Interessen die sofortige Kündigung des Reisevertrages nach § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB rechtfertigt und eine Abmahnung obsolet werden lässt. Das Verhalten kann allenfalls als störend und unangemessen und zugleich als Nebenpflichtverletzung des Reisevertrages angesehen werden (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2024, 22 O 131/22, in RRa 2025, 96.