Der Spiegel griff das Urteil des LG Düsseldorf vom 13.09.2025 (22 O 131/23) auf, in dem ich eine Reisegruppe vertreten hatte, der vorgeworfen worden war, auf einer Kreuzfahrtreise in ein Glas uriniert zu haben. Dies rechtfertigte nicht fristlose Kündigung (in RRa 2025, 96).