Eines der ersten, auch durch die Medien gegangene Corona-Urteil stammt vom Amtsgericht Frankfurt am Main vom 14.07.2020 (32 C 2136/20 (18)). Geklagt hatten Reisende, die eine Reise nach Italien Mitte April 2020 gebucht hatten. Am 07.03.2020 stornierten die Reisenden den Reisevertrag insbesondere wegen der COVID-19-Pandemie. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main bestätigte in diesem Fall ein kostenfreies Rücktrittsrecht gemäß § 651h Absatz 3 BGB. Eine offizielle Reisewarnung sei nicht zwingend, jedenfalls dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - bereits starke Indizien für das Auftreten außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort (durch Presseberichte etc.) bestehen.